BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 151
1
§ 151 (idF BGBl I 2003/124) entspricht im Ergebnis der bisherigen für die Prüfung nach den Verbrauchsteuervorschriften geltenden Rechtslage (Ritz, SWK 2004, S 57).
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Solche besonderen Aufzeichnungspflichten sind geregelt in den § 38 ff BierStG 1995, § 71 ff AlkStG 1995, § 52 ff MinStG 1995, § 37 ff TabStG 1995 und in den § 35 ff SchwStG 1995.
Für deren Kontrolle sind die Förmlichkeiten einer Außenprüfung unbeachtlich (Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 151, 442).