BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 150
1
Ein schriftlicher Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung ist unabhängig davon zu erstellen, ob eine Schlussbesprechung stattgefunden hat. Ein solcher Bericht ist auch zu verfassen, wenn die Prüfung keine in Bescheiden zu berücksichtigenden Ergebnisse gebracht hat.
2
Der Prüfungsbericht ist kein Bescheid (zB ; , 98/13/0026), sondern ein Aktenvermerk (Stoll, BAO, 1670; Stieger in Koller/Schuh/Woischitzschläger, Betriebsprüfung I, C 3, § 150, Abschn 3.; Tanzer/Unger, BAO 2020/2021, 153).
Werden in Auswertung der Prüfungsergebnisse Bescheide erlassen (abgeändert, aufgehoben), so wird der Bericht als Bescheidbegründung (als Teil hiervon) dienen, soweit die Bescheide von Aussagen des Prüfungsberichtes nicht abweichen. Solche Abweichungen wären zwar rechtlich zulässig (vgl zB ), werden jedoch in der Praxis selten erfolgen.
Zu Form und Inhalt des Prüfungsberichts siehe zB Stieger in Koller/Schuh/Woischitzschläger, Betriebsprüfung I, C 3, § 150, Abschn 3.1.
Zur Beschwerdefrist bei Verweis auf einen Bericht (§ 150) siehe § 245 Abs 1 letzter Satz (idF FVwGG 2012).
3
§ 150 gilt nicht für „Liquiditätsprüfungen“ iSd § 147 Abs 2. Ein weiterer Fal...