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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 147

Übersicht der Kommentierung


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I.
Außenprüfung
16
II.
Prüfung der Zahlungsfähigkeit
7, 7a
III.
Prüfungen nach § 99 Abs 2 FinStrG
812
IV.
Simultanbetriebsprüfung
1316
V.
Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
1722

I. Außenprüfung

1

Außenprüfungen dürfen bei jedem stattfinden, der zur Führung von Büchern (das sind Aufschreibungen, die einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich dienen) oder Aufzeichnungen verpflichtet ist.

Zu solchen Außenprüfungen (iSd § 147 Abs 1) gehören auch

2

Die Abgabenbehörde kann „jederzeit“ eine solche Prüfung durchführen. Dies gilt allerdings nur für erstmalige Prüfungen; hinsichtlich Wiederholungsprüfungen siehe § 148 Abs 3. Eine Erstprüfung ist auch ohne einen konkreten Anlass und ohne dass ein solcher als Begründung genannt werden muss, zulässig (Stoll in Walter-FS, 659).

Zur Fallauswahl (Zeitauswahl, Gruppenauswahl, Einzelauswahl, Risikoauswahl) siehe zB Stieger in Koller/Sc...

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