BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 146b Identitätsfeststellungsrecht
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§ 146b BAO (idF FORG, BGBl I 2019/104) entspricht dem bisherigen § 12 Abs 2 und 3 AVOG 2010. § 12 Abs 3 AVOG 2010 (Feststellung der Identität) ist wortgleich mit § 26 Abs 4a AuslBG.
2
Abgabenbehörden des Bundes sind nach § 49 Z 1 (idF BGBl I 2019/104) der BMF, das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Zollamt Österreich.
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Nach § 4 Abs 1 ABBG kommen die Befugnisse der § 146a und 146b BAO auch Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung zu.
4
Der „Grund zur Annahme …“ iSd § 146b Abs 1 muss verifizierbar und nachvollziehbar sein (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 146a Rz 2). Siehe auch § 146a Tz 4.
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Nach 9.2.1.2.3. OHB ist die Anwendung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung der Identitätsfeststellung nicht zulässig.
Es verbleibe aber die Sanktionsmöglichkeit der Finanzstrafbehörde nach § 51 Abs 1 lit e FinStrG (Finanzordnungswidrigkeit), soweit kein anderes Finanzvergehen verwirklicht worden ist.
Nach Lehner (Wegweiser Finanzpolizei (2014), 18) erscheint fraglich, ob die gesetzliche Ausgestaltung eine derartige Einschränkung trägt.
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Die Verpflichtung zur „Duldung der unmittelbaren Durchsetzung“ der Identitätsfeststellung lässt keine Personendurchsuchung zu (OHB, Abschn 9.2.1.2.3.).