BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 146a Betretungsrecht
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§ 146a BAO (idF FORG, BGBl I 2019/104) entspricht dem bisherigen § 12 Abs 1 AVOG 2010.
Die Betretungs- und Befahrungsbefugnisse in § 12 Abs 1 AVOG 2010 waren nach dem Vorbild des § 26 Abs 2 AuslBG formuliert (vgl ErlRV 975 BlgNR 24. GP, 8, wonach den Organen der Abgabenbehörden jene Kompetenzen eingeräumt werden, die derzeit bereits bei der Kontrolle von illegal Beschäftigten nach § 26 AuslBG zur Verfügung stehen).
2
Abgabenbehörden des Bundes sind nach § 49 Z 1 (idF BGBl I 2019/104) der BMF, das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Zollamt Österreich.
3
Nach § 4 Abs 1 ABBG kommen die Befugnisse der § 146a und 146b BAO auch Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung zu.
4
Der „Grund zur Annahme …“ iSd § 146a muss verifizierbar und nachvollziehbar sein (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 146a Rz 1).
Nach Tanzer/Unger (BAO 2020/2021, 149) wäre es dem einfachen Gesetzgeber nicht zusinnbar, wollte man die Wortfolge „Grund zur Annahme…“ auf eine bloße, ihrer Natur nach noch vage sein müssende, Vermutung beschränken. Vielmehr könne hier nur ein konkreter Verdacht angesprochen sein, weil ein schlichtes Unbehagen einzelne Organwalter kein Eindringen in die verfassungsrechtlich geschützte Privatsphäre zu rechtfertigen vermag.
Die Maß...