BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 141
Literatur: Curda, Die neue Bundesabgabenordnung (VII), Ind 1962, H 19, 21 (23); Ellinger, Die steuerliche Betriebsprüfung als „Pflichtprüfung“, in Lechner (Hrsg), Treuhandwesen, Wien 1987, 425 (434); Lindenthal, Die Prüfung der EDV-Buchführung durch die Abgabenbehörde, ÖStZ 1989, 169 (174); Mohr, Die Außenprüfung im Kontrollnetz der Finanzverwaltung, in Koller/Schuh/Woischitzschläger, Betriebsprüfung III, 5; Blazina, Die Betriebsprüfung, SWK-Sonderheft Juni 2001, 47; Huber, Die Betriebsbesichtigung in der Gastronomie, SWK 2002, S 658; Unger, Geheimnisschutz, 40; Scheiblauer, Steuerprüfung: quo vadis? (Teil 7), AFS 2014, 42 (48).
1
Amtshandlungen iSd § 141 sind vor allem die Nachschau (§ 144), die Außenprüfung (§ 147) und der Augenschein (§ 182).
2
§ 141 normiert Hilfeleistungsverpflichtungen für Abgabepflichtige, für zur Entrichtung oder Einbehaltung von Abgaben Haftungspflichtige sowie für Personen, die zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet sind. Die Erwähnung der genannten Haftungspflichtigen im § 141 Abs 2 ist übrigens nicht nötig, da sich die sinngemäße Anwendbarkeit der für Abgabepflichtige getroffenen Anordnungen bereits aus § 77 Abs 2 ergibt (vgl Reeger/Stoll, , § 141 Tz 6).