BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 140
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Bundesrechtlich vorgesehene Verpflichtungen zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben ergeben sich zB für die Lohnsteuer aus § 79 EStG 1988, für die Kapitalertragsteuer aus § 95 EStG 1988, für den Abzug bei beschränkter Steuerpflicht aus § 99 EStG 1988, für den Steuerabzug bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten aus § 107 Abs 7 EStG 1988, weiters aus § 27 Abs 4 UStG 1994.
Landesrechtliche Verpflichtungen sind beispielsweise vorgesehen in § 28 Abs 5 Burgenländisches TourismusG 2014, § 6 Abs 2 und 3 (Kärntner) Orts- und NächtigungstaxenG, § 19 Abs 7 NÖ TourismusG 2010, § 17 Abs 2 (Vorarlberger) BodenseefischereiG.
Verpflichtungen zur Zahlung gegen Verrechnung ergeben sich für Bausparkassen aus § 108 EStG 1988 und für Träger der prämienbegünstigten Pensionsvorsorge aus § 108a Abs 4 EStG 1988 (Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 140, 421).
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Der im § 140 verwendete Begriff der Person (physische oder juristische Person) erscheint nach dem Zweck der Bestimmung insoweit zu eng, als er nicht auch Personenvereinigungen(-gemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit umfasst. Allerdings dürfte kein sachlicher Grund für die diesbezügliche Nichtanwendung des § 140 bestehen (daher wird § 140 analog anzuwenden sein; ebenso Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 140 Anm 1; Brennsteiner in Fischerlehn...