BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 135a
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Dass für Landes- und Gemeindeabgaben die 50-Euro-Grenze nicht gilt, wird in den Gesetzesmaterialien (ErlRV 38 BlgNR 24. GP, 9) mit der vielfach im Verhältnis zu Bundesabgaben geringeren Höhe der Landes- und Gemeindeabgaben begründet. Dort wird weiters darauf hingewiesen, dass bei der Ermessensübung verwaltungsökonomische Überlegungen (zB Vermeidung von Verwaltungsaufwand bei Festsetzung von Bagatellbeträgen) zu berücksichtigen sind.