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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 129

1

§ 129 (Verpflichtung der Großhändler zur Aufzeichnung des Warenausganges) wurde durch BGBl 1989/660 aufgehoben. Diese Aufhebung ist erstmals ab , im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres jedoch erstmals für das im Kalenderjahr 1990 endende Wirtschaftsjahr anzuwenden (Abschn VII Art II Z 2 des BGBl 1989/660).

2

Die Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 (BGBl II 2012/488) enthält (ebenso wie die „Vorgänger-VO“ BGBl II 1999/227) folgende Bestimmung:

§ 8. Für nach dem erfolgte Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken, bei denen

1.

nach den äußeren Umständen (insbesondere Menge der gelieferten Gegenstände) anzunehmen ist, dass die gelieferten Gegenstände nicht im Rahmen der privaten Lebensführung verwendet werden, und

2.

Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung nicht festgehalten und aufgezeichnet werden,

gilt die Vermutung der ordnungsmäßigen Führung von Büchern und Aufzeichnungen des liefernden Unternehmers als nicht gegeben.“

Die Rechtsgrundlage für eine derartige, den aufgehobenen § 129 branchenspezifisch ersetzende, und damit gesetzesvertretende, Aufzeichnungspflicht nur nach Maßgabe einer Verordnung dürfte nicht gegeben sein (Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, §...

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