BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 128
Übersicht der Kommentierung
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I. Waren
1
Waren sind bewegliche körperliche Gegenstände, die nach der Art des Betriebes üblicherweise zum Zweck der gewerblichen Weiterveräußerung erworben werden (Stoll, BAO, 1443). Sie sind auch einzutragen, wenn sie für betriebsfremde Zwecke (zB Eigenverbrauch) verwendet werden (zB Stoll, BAO, 1445; Eitler/Lenneis/Huber, Praktische Einnahmen-Ausgabenrechnung10, 94).
2
Keine Waren sind zB Grundstücke und Rechte (vgl zB Cöster in Koenig, AO3, § 143 Tz 9).
Die Ware muss objektiv Gegenstand des Handelsverkehrs sein können; daher sind verdorbene, völlig wertlos einlangende Gegenstände keine Ware (F.P., SWK 1963, C III 18; Stoll, BAO, 1443).
3
Eintragungspflichtig sind Waren nur, wenn sie erworben werden. Selbst hergestellte Gegenstände sind daher nicht eintragungspflichtig (Stoll, BAO-Handbuch, 302; Pernt/Wenk, Einnahmen-Ausgaben-Rechner, 88; Eitler/Lenneis/Huber, Praktische Einnahmen-Ausgabenrechnung10, 94; Marschner in Hirschler, Bilanzrecht2, § 190 UGB, Rz 77).
Als Erwerbsgründe kommen vor allem Kauf und Tausch in Betracht.
Erforderlich ist der Erwerb im eigenen Namen. Auch Kommissionsware ist eintragungspflichtig...