BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 123
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§ 123 sollte klarstellen, dass durch das Inkrafttreten der BAO den in Abgabenvorschriften enthaltenen speziellen Anzeigepflichten nicht derogiert wird. Dies ist bzw war zB für die im § 31 GebG, im § 15 VermStG und im § 8 Abs 2 SchwStG 1960 normierten Anzeigepflichten bedeutsam.
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Der Vorrang späterer speziellerer Anzeigepflichten (zB § 30 Abs 4 Z 1 EStG 1988 [dort ist keine Frist für die Anzeige geregelt], Art 28 Abs 1 letzter Satz UStG 1994, § 6 Abs 1 KfzStG 1992, §§ 25 und 36 Abs 2 FLAG, §§ 10 Abs 5, 12 Abs 6, 26 Abs 3, 29 Abs 9 und 30 Abs 2 BierStG 1995, § 3 Abs 3 BWAG, § 20 AlSaG, §§ 38b Abs 3, 38e Abs 4 und 43 Abs 1 UmgrStG, § 9 Abs 9 KStG 1988, §§ 5 und 5a Abs 2 Z 3 NeuFÖG, § 131b Abs 4 letzter Satz BAO) ergibt sich aus den allgemeinen Interpretationsregeln.