TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 122

1

Im Unterschied zu § 120 Abs 2 besteht die Anzeigepflicht des § 122 Abs 1 bereits vor Eröffnung des Betriebes. Betrifft die Anzeige verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände, so ist sie beim Zollamt Österreich zu erstatten.

2

Verbrauchsteuern sind (bzw waren) die Biersteuer, Schaumweinsteuer, Tabaksteuer, Mineralölsteuer und die Alkoholsteuer.

3

§ 122 Abs 2 hat ua Bedeutung, wenn die Zollfreiheit an eine bestimmte Verwendung der Ware geknüpft ist (vgl zB Art 7 Abs 1 der VO [EWG] Nr 918/83, ABl 1983 L 105, 5.1, sog Zollbefreiungsverordnung).

4

Die Verletzung der Anzeigepflicht des § 122 Abs 1 BAO ist nach dem § 51 Abs 1 lit a FinStrG (Finanzordnungswidrigkeit) strafbar.

Daten werden geladen...