BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 122
1
Im Unterschied zu § 120 Abs 2 besteht die Anzeigepflicht des § 122 Abs 1 bereits vor Eröffnung des Betriebes. Betrifft die Anzeige verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände, so ist sie beim Zollamt Österreich zu erstatten.
2
Verbrauchsteuern sind (bzw waren) die Biersteuer, Schaumweinsteuer, Tabaksteuer, Mineralölsteuer und die Alkoholsteuer.
3
§ 122 Abs 2 hat ua Bedeutung, wenn die Zollfreiheit an eine bestimmte Verwendung der Ware geknüpft ist (vgl zB Art 7 Abs 1 der VO [EWG] Nr 918/83, ABl 1983 L 105, 5.1, sog Zollbefreiungsverordnung).
4
Die Verletzung der Anzeigepflicht des § 122 Abs 1 BAO ist nach dem § 51 Abs 1 lit a FinStrG (Finanzordnungswidrigkeit) strafbar.