BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 120a
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§ 120a BAO entspricht inhaltlich den landesrechtlichen „Vorgängerbestimmungen“, nämlich § 96 B-LAO, § 96 NÖ-AO, § OÖ-LAO, § 93 S-LAO (mit der Einschränkung: „soweit in den Abgabenvorschriften nicht besondere Anordnungen enthalten sind“), § 96 St-LAO, § 95 TLAO, § 55 V-Abg VG („unbeschadet der in Abgabenvorschriften enthaltenen besonderen Anzeigepflichten“) und § 93 WAO.