BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 102a
1
Nach Raschauer (in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht2, 274) statuiert § 102a eine rechtspolitisch bedeutsame, aber bedenkliche Abweichung vom generellen Standard (der Bundesverwaltung). Zwar folge aus § 102a nicht, dass in Landes- und Gemeindeabgabensachen eine Zustellung mit Zustellnachweis oder eine Eigenhandzustellung unzulässig wäre, jedoch obliege es dem (schrankenlosen) Ermessen der zuständigen Behörde, welche Zustellform sie wählt.
2
„§ 102a lässt Zustellungen im Bereich der Landes- und Gemeindeabgaben in dieser Hinsicht zur Gänze in das allgemeine Zustellrecht zurückfallen. Dieses verpflichtet für sich gesehen aber zu keinen Zustellnachweisen (…); es teilt vielmehr der Behörde ein entsprechendes Beweisrisiko zu, wenn ohne Nachweis zugestellt worden sein sollte (§ 26 Abs 2 Satz 2 ZustG). Das bedeutet grundsätzlich keine Nachweisbedürftigkeit des Zustellvorganges, außer die BAO würde ausdrücklich anderes verfügen (zB § 91 Abs 3 betreffend zwangsstrafenbewehrte Vorladungen). So fällt der Rechts-(Schutz-)Standard hinter das AVG zurück, das in seinem § 22 bei entsprechender Wichtigkeit der Erledigung – hierin der BAO sonst vergleichbar – zumindest nachweispflichtige oder sogar eig...