BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 102
Literatur: Weiler, Die Zustellung von Steuerbescheiden, SWK 1963, A V 23; Weiler, Rückscheinbriefe, SWK 1966, A V 31; oV, Zum Thema „Rückscheinbriefe“, SWK 1967, A V 1; Hellbling, Zustellung zu eigenen Handen, Stb 1983/23, 2; Raschauer in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht2, 272; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 102.
1
Ob wichtige (besonders wichtige) Gründe vorliegen, erfordert die Interpretation dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe. Ermessen räumt § 102 Abs 1 der Behörde nicht ein (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 102 Anm 1; vgl zu § 22 AVG, Walter/Mayer, Zustellrecht, 142; Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 22 Tz 2; Raschauer in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht2, 273; aM zu § 24 AVG idF vor BGBl 1982/201, 3269, 3270/80, Slg 10.366A).
1a
Nach § 8 Abs 9 zweiter Satz SBBG gilt die Feststellung als Scheinunternehmen als wichtiger Grund iSd § 102 BAO.
2
Nach der Rechtsprechung ist für das Vorliegen besonders wichtiger Gründe nicht nur auf die Höhe des Abgabenbetrages abzustellen ( 3255, 3256/79; , 97/13/0224), sondern darauf, ob die mit der zuzustellenden Erledigung verbundenen Rechtsfolgen im Vergleich mit anderen Bescheiden in ihrer Bedeutu...