BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 100
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§ 100 (idF BGBl I 2018/104) wird in ErlRV BlgNR 26. GP, 12, wie folgt erläutert:
Mit dieser Regelung wird eine (weitere) Ausnahme von der grundsätzlichen Anordnung des § 98 Abs. 1 BAO – wonach elektronische Zustellungen nicht nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes vorzunehmen sind – geschaffen. Die Ausnahmeregelung betrifft nur elektronische Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für die elektronische Zustellung über FinanzOnline nicht vorliegen oder eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) erfolgen soll.
Im Gegensatz zur elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG), die nur nach dem ZustG möglich ist, ist die nicht-nachweisliche elektronische Zustellung vorrangig nach den Bestimmungen der BAO bzw. der FOnV vorzunehmen. Nur in Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung über FinanzOnline nicht vorliegen (etwa weil der Empfänger auf die elektronische Zustellung über FinanzOnline verzichtet hat oder gar nicht FinanzOnline-Teilnehmer ist), ist für die nichtnachweisliche elektronische Zustellung der 3. Abschnitt des ZustG anzuwenden. Elektronische Zustellungen nach dem 3. Abschnitt des ZustG sind alle...