BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 98a
1
Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 in die BAO eingefügte Bestimmung dient der Harmonisierung mit dem AVG und soll eine elektronische Zustellung durch Zustelldienste ermöglichen (ErlRV 981 BlgNR 24. GP, 145).
2
Zur Rechtslage für Bundesabgaben siehe § 98 Abs 1.