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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 95

1

Sonstige Erledigungen iSd § 95 erster Satz sind solche, die nicht unter die §§ 92 bis 94 fallen. Es sind somit Erledigungen ohne Bescheidcharakter (Beispiele siehe bei § 92 Rz 17). Sie dürfen dann mündlich ergehen, wenn die Partei keine schriftliche Erledigung verlangt.

2

Aus § 95 zweiter Satz ergibt sich die Pflicht, den Inhalt mündlicher Erledigungen in Aktenvermerken festzuhalten. Sie besteht für mündliche Bescheide und für sonstige Erledigungen iSd § 95 erster Satz; ausgenommen von dieser Pflicht sind mündliche Erledigungen des Zollamtes Österreich im Reiseverkehr und kleinen Grenzverkehr (§ 95 zweiter Satz).

Eine weitere Ausnahme sieht § 113 insoweit vor, als über gem § 113 erteilte Rechtsbelehrungen „erforderlichenfalls“ ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.

3

Mündliche Erledigungen werden durch Verkündung wirksam (§ 97 Abs 1 lit b); dies auch dann, wenn ihre Beurkundung (Aktenvermerk) unterbleibt (Stoll, BAO, 990).

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