BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 91
Literatur: Weiler, Persönliche Vorladung bei Betriebseröffnung, SWK 1986, T 79; Philipp, Die Vorladung, StuB 1990, H 9, 23; Ritz, Verjährung und Rechtsschutz, SWK 2003, S 827 (S 832).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Ladungsbescheide
1
Nach hA wird zwischen einfacher Ladung und Ladungsbescheid unterschieden; ein Ladungsbescheid liegt danach nur vor, wenn in der Ladung für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens Zwangsfolgen angedroht sind (vgl zB Stoll, BAO, 910; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 91 Rz 2; vgl zu § 19 AVG zB Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 427; Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 19 Rz 5 und 6; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 184).
2
Als solche Zwangsmittel kommen insbesondere die Zwangsstrafe (§ 111), nach Stoll (BAO, 913; ebenso Iro, BAO, 84) weiters die zwangsweise Vorführung gem § 86b AbgEO in Betracht.
Nach § 173 Abs 2 (bzw § 143 Abs 3 iVm 173 Abs 2) kann Zeugen oder Auskunftspersonen, die einer Vorladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leisten, der Ersatz aller dadurch verursachten Kosten bescheidmäßig auferlegt werden.
Nach § 111 Abs 2 müssen die Aufforderungen (zu...