BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 86
1
Nicht unter § 85 Abs 1 fallende Anbringen sind zB Dienstaufsichtsbeschwerden (zB Dollak, SWK 1972, A V 47; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 86 Anm 1; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 86 Rz 1) und bloße Mitteilungen der Partei, zu denen sie nicht verpflichtet ist (Stoll, BAO, 868), etwa die Bezichtigung, eine bestimmte Person hätte Abgaben hinterzogen (Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 86, 265).
Solche Anbringen dürfen grundsätzlich mündlich erfolgen. Sie müssen in den Amtsstunden entgegengenommen werden (§ 85 Abs 3 zweiter Unterabsatz).
2
Derartige Anbringen sind schriftlich einzubringen, wenn es ihre Wichtigkeit oder ihr Umfang erfordert, außer wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.
3
Mitteilungen, die den Abgabenbehörden telefonisch zugehen, fallen nicht unter § 86, sind aber nach § 89 Abs 2 in einem Aktenvermerk festzuhalten (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 86 Anm 3).
4
Zur sinngemäßen Geltung des § 86 BAO im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren (dem § 56 Abs 2 FinStrG zufolge) siehe zB Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG5, § 56 Rz 45.