BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 70
1
§ 70 enthielt eine Auffangregelung für die örtliche Zuständigkeit von Abgabenbehörden. Für die Abgabenbehörden des Bundes ist diese Regelung mangels örtlicher Zuständigkeitsbereiche ab dem überflüssig. Die Abgabengesetze der Länder enthalten eigene Regelungen über subsidiäre örtliche Zuständigkeiten (AB 692 BlgNR 26. GP, 14).
2
Siehe § 51 Rz 3 über solche landesgesetzlichen Bestimmungen und ihre verfassungsrechtliche Bedenklichkeit.