BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 63 Zuständigkeit
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Die Zuständigkeitsregelung für das Zollamt entspricht den bisherigen § 27 Abs 1 bis 2 AVOG 2010 ergänzt um Inhalte des § 6 Abs 1 ZollR-DG (AB 692 BlgNR 26. GP, 14).
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Verbrauchsteuern iSd § 63 Abs 1 Z 3 sind die Alkoholsteuer, Biersteuer, Mineralölsteuer, Schaumweinsteuer und die Tabaksteuer.
Dass für die Erhebung dieser Abgaben das Zollamt Österreich zuständig ist, ergibt sich auch aus § 1 Abs 4 AlkStG, § 1 Abs 3 BierStG, § 1 Abs 3 MinStG, § 1 Abs 3 SchwStG und aus § 1 Abs 3 TabStG (jeweils idF BGBl I 2019/104).
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§ 26 Abs 3 Z 2 UStG 1994 regelt eine (die Einfuhrumsatzteuer betreffende) Zuständigkeit der Finanzämter wie folgt:
„Abweichend davon sind für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer unter folgenden Voraussetzungen die Finanzämter zuständig:
– Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist nach Art. 77 des Zollkodex entstanden und es handelt sich um keine nachträgliche Berichtigung,
– der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist Unternehmer (§ 2), im Inland zur Umsatzsteuer erfasst und die Gegenstände werden für sein Unternehmen eingeführt und
– der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer erklärt in der Zollanmeldung, dass er von dieser Regelung Gebrauch macht.“
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Die in § 63 Abs 1 Z 7 genannten Zuständigkeiten betreffen ua den Versandhandel mit Tabakerzeugnissen und individuell...