BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 62 Organisation
Literatur (zu den § 63 und 64): Summersberger, Zollrechtliche Änderungen durch das FORG, taxlex 2020, 344; Judmaier/Kalcher, Das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde – Ein kurzer Überblick. ZWF 2021, 40.
Erlässe: KfzBStR 2021, Rz 1436
1
Das Zollamt Österreich hat seinen Sitz in Graz (§ 3 Sitz-V).
2
§ 62 Abs 2 BAO entspricht dem bisherigen § 26 erster Satz AVOG 2010.
3
Nach der Vorgabe des Ministerratsbeschlusses vom wird das Zollamt Österreich Standorte im Bundesgebiet unterhalten. Die Struktur der Zollverwaltung ist unionsrechtlich vorgegeben: Art 159 Abs 1 Zollkodex gibt den Mitgliedstaaten das Recht, den Standort und die Zuständigkeit von „Zollstellen“ innerhalb ihres Hoheitsgebiets festzulegen. Diese Zollstellen müssen angemessene Öffnungszeiten haben (Art 159 Abs 2 Zollkodex). Der Zollkodex legt in gewissen Bestimmungen die Zuständigkeit einer bestimmten Zollstelle fest (Art 127 Abs 3 Zollkodex) bzw setzt diese voraus (zB Art 52 Abs 1 Zollkodex). Zollstellen sind keine eigenen Behörden, sondern eine dem Vorstand des Zollamtes Österreich unterstehende Organisationseinheit des Zollamtes Österreich (AB 692 BlgNR 26. GP, 14).
Zollstellen sind gem § 4 Abs 2 Z 13 ZollR-DG (idF BGBl I 2019/104) das Zollamt Österr...