BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 58 Übergang der Zuständigkeit
1
Der durch das FORG (BGBl I 2019/104) aufgehobene § 6 AVOG 2010 galt für Abgabenbehörden. Hingegen gilt § 58 nur für Finanzämter.
2
Ändern sich die für die Zuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen, so führt dies noch nicht zu einer Änderung der betreffenden Zuständigkeiten. Erst dann, wenn das Finanzamt von den maßgebenden ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen erfährt, geht die Zuständigkeit über. Die Zuständigkeit der bisher zuständigen Abgabenbehörde endet gleichzeitig mit dem Beginn der Zuständigkeit der neu zuständigen Abgabenbehörde; dies gilt unabhängig davon,
ob und wann die bisher zuständige Abgabenbehörde hiervon erfährt (; , 94/13/0033; , 99/13/0032), sowie
wann sich die maßgebenden Voraussetzungen ändern (; , 94/13/0033; , 99/13/0032).
3
Für den Zuständigkeitsübergang ist bedeutungslos, wann die betreffende Abgabenschuld (§ 4) entstanden ist (). Auch die Zuständigkeit zur Veranlagung bereits bei der bisher zuständigen Abgabenbehörde eingereichter Abgabenerklärungen geht über (vgl Stoll, BAO, 739).
4
Der Übergang der Zuständigkeit gilt auch für...