BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 57 Übertragung der Zuständigkeit
Literatur: Karahodzic, Die Organisationreform der Finanzverwaltung, in Baumgartner (Hrsg), Jahrbuch Öffentliches Recht 2020, 191 (206-207).
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§ 57 BAO entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 3 AVOG 2010 (Delegierung).
Aufgrund des Wortlautes des § 3 AVOG 2010 war eine Delegierungsmöglichkeit nicht eingeschränkt auf den Kreis sachlich zuständiger Behörden; der Anwendungsbereich der Vorschrift wird sich aber faktisch auf den Kreis der Finanzämter beschränkt haben (vgl Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 3 AVOG 2010, Anm 1).
Die Übertragung der Zuständigkeit ist nunmehr aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf den Kreis der beiden Finanzämter eingeschränkt (AB 692 BlgNR 26. GP, 11).
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Die Übertragung der Zuständigkeit aufgrund von § 57 Abs 1 erfolgt von Amts wegen.
Als Anwendungsfall nennt AB 692 BlgNR 26. GP, 11, dass ein Abgabepflichtiger einen Betrieb unterhält, dessen Umsatzerlöse sich um die Erlösschwelle des § 61 Abs 1 Z 1 bewegen und der Abgabepflichtige keinen Antrag gem § 57 Abs 2 gestellt hat. Um eine ständig wechselnde Zuständigkeit der beiden Finanzämter zu verhindern, kann eines der beiden mit Bescheid die Zuständigkeit befristet oder dauerhaft festlegen.
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Die Übertragung der Zuständigkeit auf Gru...