BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 54a Unterstützungsleistungen innerhalb der Bundesfinanzverwaltung
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§ 54a Abs 1 Z 1 sieht – abweichend von § 53 (idF BGBl I 2019/104) – vor, dass schriftliche Anbringen, die innerhalb offener Frist beim Finanzamt Österreich eingebracht wurden und an die zuständige Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung gerichtet – also richtig adressiert – sind, vom Finanzamt Österreich fristwahrend entgegenzunehmen sind. Das betrifft schriftliche Anbringen, die entweder per Post verschickt, oder in den Amtspostkasten des Finanzamts Österreich eingeworfen oder persönlich einem Organ des Finanzamts Österreich abgegeben werden (ErlRV 110 BlgNR 27. GP, 1).
Ergänzend zu dieser unbegrenzt geltenden Regelung sind in § 323b Abs 5 bis 7 befristete Regelungen vorgesehen, damit Falschbezeichnungen von Behörden aufgrund des noch geringen allgemeinen Bekanntheitsgrades der neuen Organisationsstruktur nicht schädlich sind (ErlRV 110 BlgNR 27. GP, 1).
§ 54a Abs 1 Z 2 bezieht sich nicht nur auf Anbringen iSd Z 1, sondern auf sämtliche Anbringen iSd § 54a Abs 1 erster Satz einschließlich Anbringen, die beim Finanzamt für Großbetriebe oder beim Amt für Betrugsbekämpfung eingebracht worden sind (ErlRV 110 BlgNR 27. GP,...