BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 54 Befugnisse der Abgabenbehörden des Bundes
1
§ 54 Abs 1 BAO entspricht inhaltlich dem bisherigen § 12 Abs 4 erster Satz AVOG 2010.
§ 54 Abs 2 BAO entspricht inhaltlich dem bisherigen § 12 Abs 4 zweiter Satz AVOG 2010.
§ 54 Abs 3 BAO entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen § 12 Abs 4 letzter Satz AVOG 2010, wo allerdings nur von Organen des jeweils zuständigen Finanzamtes die Rede gewesen ist. Nunmehr gilt § 54 nicht nur für Organe der beiden Finanzämter, sondern auch für Organe des BM für Finanzen und des Zollamtes Österreich.
Für Organe der Abgabenbehörden der Länder und der Gemeinden ist § 54 nicht anwendbar.
2
§ 143 betrifft Auskunftspersonen, § 144 betrifft die Nachschau.
3
§ 158 regelt die Beistandspflicht (insbesondere) von Dienststellen der Körperschaften öffentlichen Rechtes; § 159 betrifft Ersuchschreiben an Notare.
§ 160 betrifft keine Ersuchen um Beistand, sondern Eintragungen in das Grundbuch sowie Löschungen im Firmenbuch. In § 12 Abs 4 erster Satz AVOG 2010 (aF) war von „Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO)“ die Rede; somit war dort nicht § 160 BAO gemeint.
4
Die in § 54 Abs 1 Z 3 BAO genannten Maßnahmen gem § 146a und § 146b BAO entsprechen den sich aus § 12 Abs 1 bis 3 AVOG 2010 (aF) ergebenden Befugnissen.
5
Die nach § 54 Abs 2 BAO zulässigen Amtshandlungen setzen (ebenso wie der bisherige § 12 Abs 4 zweiter Satz AVOG 2010) Gefahr im Verzug...