BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 53 Vorgehen bei Unzuständigkeit
Literatur: Knotzer, Beschwerdeeinbringung bei unzuständiger Abgabenbehörde, Rechtsnews 29037 (Lexis 360. ).
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Unter der sachlichen Zuständigkeit versteht man den nach der Art der Sache der Verwaltungsangelegenheit umschriebenen Aufgabenbereich einer Behörde (Stoll, BAO-Handbuch, 128).
Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit regeln nach territorialen Gesichtspunkten, welcher von mehreren sachlich zuständigen Behörden die Amtshandlung obliegt. Erstreckt sich der Wirkungsbereich einer Abgabenbehörde auf das gesamte Bundesgebiet, so gibt es jeweils nur eine sachlich zuständige Behörde. Dies regelnde Bestimmungen sind in der BAO deren § 56 Abs 1 und 62 Abs 1.
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Die sachliche Zuständigkeit von Abgabenbehörden des Bundes ist vor allem in der BAO in deren § 60, 61 und 63, geregelt; weiters beispielsweise in deren § 26 Abs 2, 44 Abs 2, 48, 118 Abs 5, 121a Abs 1, 125 Abs 6, 153a bis 153g, 176 Abs 2, 200 Abs 5, 206, 294 Abs 4, 295 Abs 5, 295a Abs 2, 299 Abs 1, 305, 310 Abs 1.
Sachliche Zuständigkeitsregelungen enthalten überdies ua folgende Abgabenvorschriften: § 4a Abs 7 Z 1 und Abs 8, 18 Abs 4 und 8, 86 Abs 1, 89 Abs 3, 90, 95 Abs 1, 103 Abs 1 und 108 Abs 5 EStG 1988, § 5 Abs 4 Z 1, 20 Abs 4 und 26 Abs 3 UStG 1994, Art 28 Abs 2 UStG 1994, § 14 TP 15 Abs 3, 3 Abs 1 und 34 Abs 2 GebG, § 80 Abs 2 und 80a Abs 1 BewG, § 1 Ab 4, 4 Abs 3 und 16a Abs 1 BodenschätzungsG, § 30a GrStG, § 11 NoVAG, A...