BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 52 Zuständigkeitsstreit
1
§ 52 BAO entspricht inhaltlich dem bisherigen § 5 AVOG 2010 (AB 692 BlgNR 26. GP, 10).
2
Bei einem positiven Kompetenzkonflikt (Zuständigkeitsstreit) nehmen zwei oder mehrere Behörden die Zuständigkeit in derselben Sache in Anspruch, wobei zumindest eine der Behörden unzuständig ist (vgl Iro, BAO 46; Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 75; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 101).
Dieselbe Sache liegt vor, wenn dieselbe Rechtsvorschrift auf denselben Sachverhalt als Hauptfrage angewendet wird ().
3
Bei einem negativen Kompetenzkonflikt lehnen zwei oder mehrere Behörden die ausschließliche Zuständigkeit in derselben Sache ab, obwohl eine dieser Behörden zuständig ist (vgl zB K I-14/95, ZfVB 1996/5/2149; , K I-5/97, ZfVB 1998/3/1028; Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 5 Rz 3).
Als „Ablehnung“ kommt ua die (bescheidmäßige) Zurückweisung eines Antrags wegen Unzuständigkeit in Betracht (weiters die formlose Ablehnung; vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 5 Rz 3).
4
Die Entscheidung über vom § 52 Abs 1 umfasste Zuständigkeitsstreite obliegt dem BMF. Er entscheidet nicht mit Bescheid, sondern mit Weisung (Stoll, BAO-Handbuch, 132; Fis...