BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 49 Bundesfinanzverwaltung
1
Der Begriff „Bundesfinanzverwaltung“ wird in § 11 Abs 1 F-VG 1948, in den §§ 13, 14 und 20 FAG 2017, in den §§ 25, 80 und 119 FinStrG sowie in § 6 Abs 2 SBBG verwendet. Er kam bisher in Abgabenvorschriften nicht vor (außer in § 86 Abs 4 EStG 1988 aF).
2
Abgesehen von den in § 49 Z 1 aufgezählten Abgabenbehörden sind Behörden auch in Bestimmungen anderer Bundesgesetze als Abgabenbehörden im funktionellen Sinn eingerichtet. An diesen Bestimmungen soll sich durch die Neufassung des Abgabenbehördenbegriffs nichts ändern (AB 692 BlgNR 26. GP, 9).
Anwendungsfälle sind
der für Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches zuständige Bundesminister gem § 51 Abs 1 FLAG,
die Vertretungsbehörden gem § 15 Abs 1 KGG 1992, sowie
der für das Bergwesen zuständige Bundesminister gem § 191 Abs 5 MineralrohstoffG (derzeit: BM für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus).
3
Die Verwaltungsgerichte (zB BFG) sind keine Abgabenbehörden, sondern Gerichte (vgl Art 129 ff B-VG).
4
Zuständigkeiten der beiden Finanzämter und des Zollamtes Österreich ergeben sich vor allem aus den §§ 60, 61 und 63.
5
Die Aufgaben des Amtes für Betrugsbekämpfung ist in § 3 ABBG (BG über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung) geregelt.
Sie betreffen insbesondere die Geschäftsbereiche Finanzs...