BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 48h
1
Verantwortlicher ist nach Art 4 Z 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
Soweit eine Abgabenbehörde oder ein Verwaltungsgericht jeweils allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, ist die Abgabenbehörde oder das Gericht als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher iSd Art 4 Z 7 DSGVO ansehen (ErlRV 65 BlgNR 26. GP, 65).
2
Nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV 65 BlgNR 26. GP, 60) sind in § 48h beispielsweise gemeint:
Parteienvertreter, denen im Hinblick auf die Selbstberechnung und Entrichtung der Immobilienertragsteuer und der Grunderwerbsteuer Pflichten zur Datenverarbeitung auferlegt sind (zB durch § 30c Abs 1 EStG 1988 oder durch § 13 Abs 1 GrEStG 1987),
Arbeitgeber, denen im Hinblick auf die Berechnung, Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer Pflichten zur Datenverarbeitung auferlegt sind (zB durch § 76 EStG 1988),
Abzugsverpflichtete, denen im Hinblick auf die Berechnung, Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer Pflichten zur Datenverarbeitung auferlegt sind (zB durch § 96 Abs 4 EStG 1988),
Abzugsverpflicht...