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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 48g

1

§ 48g gilt gem § 2a und § 269 Abs 1 auch für Verwaltungsgerichte sowie im Rahmen des § 2 lit b auch in Monopolverfahren (ErlRV 65 BlgNR 26. GP, 65).

2

Gem Art 5 Abs 1 lit d DSGVO müssen personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind angemessene Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden.

Gem Art 16 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

3

Die in Art 23 DSGVO vorgesehene Möglichkeit der Beschränkung im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen besteht auch für Rechte und Pflichten gem Art 16 DSGVO.

Von dieser Ermächtigung macht § 48g Abs 1 BAO Gebrauch; nach ErlRV 65 BlgNR 26. GP, 60, gestützt auf Art 23 Abs 1 lit e und lit i DSGVO.

4

Aufgrund des § 48g Abs 1 bleiben die abgabenverfahrensrechtlichen Regelungen üb...

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