BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 48e
1
§ 48e gilt gem § 2a und § 269 Abs 1 auch für Verwaltungsgerichte sowie im Rahmen des § 2 lit b auch in Monopolverfahren (ErlRV 65 BlgNR 26. GP, 57).
2
Art 13 DSGVO regelt die Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person.
Art 14 DSGVO regelt die Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden.
Diese Informationspflicht besteht beispielsweise (nach Art 13 Abs 4 bzw Art 14 Abs 5 lit a DSGVO) nicht, wenn (bzw „wenn und soweit“ nach Art 14 Abs 4 DSGVO) die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.
3
§ 48e BAO nützt die Öffnungsklausel des Art 23 DSGVO. Art 23 DSGVO ermöglicht dem nationalen Gesetzgeber, bestimmte Rechte der betroffenen Person und Pflichten des Verantwortlichen zu beschränken. Die Beschränkung muss den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten und eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen.
Art 23 Abs 1 lit e DSGVO nennt als legitimes Beschränkungsziel den Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses etwa im Haushalt...