BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 48d
1
Die § 48d bis 48i sowie in § 114 Abs 4 (jeweils idF Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl I 2018/32) sind mit in Kraft getreten (nach § 323 Abs 53). Diese Bestimmungen sind materienspezifische Anpassungen an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (vgl zB ErlRV 65 BlgNR 26. GP, 55).
Die DSGVO gilt nur für Daten natürlicher Personen; dies im Unterschied zu Art 8 GRC und § 1 Abs 1 DSG (Grundrecht auf Datenschutz).
2
Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG)
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwa...