BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 3
Übersicht der Kommentierung
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I. Bundesabgaben
1
Der Abgabenbegriff des § 3 Abs 1 ist weiter als der im § 1 Abs 1 verwendete Begriff der öffentlichen Abgaben (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 3 Anm 2).
2
Der im § 3 Abs 2 umschriebene Begriff der Nebenansprüche ist zB für die § 3 Abs 4, 7 Abs 2, 213 Abs 1 und 227 Abs 4 lit g von Bedeutung.
Der Begriff der Nebengebühr iSd § 3 Abs 2 lit d ist zB für § 217 Abs 1 bedeutsam.
Der VwGH definiert die Nebenansprüche als Geldleistungen, die zwar nicht unter § 1 fallen, die aber kraft einer besonderen gesetzlichen Norm in einem Abgabenverfahren (idR neben den Abgaben, aber auch ohne Rücksicht auf eine Abgabepflicht) zu entrichten sind ().
Zu den sonstigen Ansprüchen auf Geldleistungen iSd § 3 Abs 1 gehört zB der Anspruch auf Zeugengebühren (§ 176), Sachverständigengebühren (§ 181) und Dolmetschergebühren iSd § 313a (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 3 Rz 2).
Abgabenerhöhungen sind zB solche gem § 9 GebG. Die Abgabenerhöhungen nach § 29 Abs 6 FinStrG sowie jene nach § 30a FinStrG (Verkürzungszuschlag) gelten als Nebenansprüche iSd § 3 BAO.
Nach § 312 sind die Kosten