BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 48c
1
Für Landes- und Gemeindeabgaben ist nicht das FinStrG, sondern das VStG anwendbar (vgl § 254 FinStrG). Daher ist die mehrfache Verwendung des Wortes „Finanzstrafverfahren“ im § 48a für Landes- und Gemeindeabgaben nicht passend. Dem wird durch § 48c Z 1 Rechnung getragen.
2
Dem § 48b entsprechende Anzeigepflichten bzw ‑befugnisse waren in keiner Landesabgabenordnung enthalten. Die Nichtanwendbarkeit des § 48b ist in § 48c Z 2 geregelt.