BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 8 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
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Die Übergangsbestimmung des § 8 Abs 2 ABBG ist (nach AB 692 BlgNR 26. GP, 5) erforderlich, um im Zusammenhang mit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren aus dem ordnungspolitischen Aufgabenbereich der Finanzpolizei sicherzustellen, dass die bereits derzeit durch die Finanzpolizei wahrgenommene Parteistellung in Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren weiterhin dieser zukommt.