BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 5 Datenschutz
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§ 5 ABBG stellt ergänzend zu den Datenschutzbestimmungen der BAO und des FinStrG eine spezifische Rechtsgrundlage dar, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Amt für Betrugsbekämpfung sicherzustellen. Die Befugnis zur Datenverarbeitung besteht allgemein bei sämtlichen dem Amt für Betrugsbekämpfung übertragenen Aufgaben (AB 692 BlgNR 26. GP, 5).