BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 2 Organisation
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Im Amt für Betrugsbekämpfung wird durch § 2 Abs 3 Z 1 ABBG die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem AusländerbeschäftigungsG (AusBG) und dem Lohn- und Sozialdumping-BekämpfungsG (LSD-BG) eingerichtet.
Ursprünglich wurden Meldeverpflichtungen der Arbeitgeber sowie die Aufgaben eines zentralen Verbindungsbüros in Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABI Nr L 18 vom S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/957, ABI Nr L 173 vom S 16, in § 7b Abs 3 und 7 des Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG (AVRAG) dem BM für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Zentral-Arbeitsinspektorat, übertragen. Aufgrund der Übertragung der in § 7b AVRAG normierten Kontrollaufgaben auf die Zollorgane wurde der Wortlaut der Bestimmung durch das KonjunkturbelebungsG 2002 geändert und die entsprechenden Meldepflichten gegenüber dem BMF statuiert. In weiterer Folge verweisen nunmehr sowohl das AusIBG als auch das LSD-BG auf die Zentrale Koordinationsstelle des BMF, welche daher im Zuge der Neuorganisation der Finanzverwaltung beim Amt für Betrugsbekämpfung angesiedelt werden soll ...