BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übermittlung von Daten der Kurzarbeitsbeihilfe durch das Arbeitsmarktservice (AMS-Datenübermittlungsverordnung – AMS-DÜV)
(BGBl II 2021/207
Auf Grund des § 8a Abs. 3 und des § 17 Z 1 des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes – CFPG, BGBl. I Nr. 44/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit verordnet: