BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 16 Anzeigepflicht
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Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet (§ 78 Abs 1 StPO).
Die Anzeigepflicht des § 78 StPO besteht nur bei Verdacht einer Straftat, die den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der Behörde oder der öffentlichen Dienststelle betrifft (sofern sie nicht gem § 78 Abs 2 StPO wegfällt); darunter fallen ua die § 248 bis 251 FinStrG (vgl zB Koller/Biro/Lindenthal/Knienieder/Schuh, Dienstanweisung, 132; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 48a Anm 37).
Köck (in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG5, § 251 Rz 72) nennt als weiteres Beispiel, dass einem Betriebsprüfer im Zuge der Prüfung gefälschte Urkunden vorgelegt werden (Anzeige wegen Urkundenfälschung nach § 223 StGB). Ellinger/Sutter/Urtz (BAO3, § 48a Anm 37) erwähnen die falsche Zeugenaussage vor einer Abgaben- oder Finanzstrafbehörde.
Nach AB 1157 BlgNR 18. GP, 8, soll mit dem Verweis auf den gesetzmäßigen Wirkungsbereich erreicht werden, dass die Anzeigepflicht nur im Rahmen der jeweiligen hoheitlichen Befugnisse besteht (ErlRV 924 BlgNR 18. GP, 20, umschreibt dies mit „engerer Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit“; aM Be...