BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 15 Jahresbericht
1
Dem Wesen eines statistischen Berichts entsprechend hat der veröffentlichte Jahresbericht keine personenbezogenen Daten (zB Namen der Abgabepflichtigen) zu enthalten. Zur Abfassung dieses Berichts benötigt der BMF solche Daten daher nicht. Es erscheint somit datenschutzrechtlich bedenklich, dass solche Daten in den nach den § 8, 11, 14, 14c und 14f CFPG dem BMF zu übermittelnden Berichten enthalten sind.
2
Im Übrigen fehlt eine ausdrückliche Rechtsgrundlage (iSd Art 18 Abs 1 B-VG) für die Finanzämter, dem BMF Prüfungsergebnisse auch dann mitzuteilen, wenn (nach Ansicht des Finanzamtes) keine Zweifel (iSd § 8, 11 und 14, 14c und 14g CFPG) bestehen.