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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 14f Übermittlung des Prüfungsergebnisses

1

Ebenso wie nach den § 8, 11, 14, 14c und 14i CFPG ist die Übermittlung des Prüfungsberichtes an den BMF nur bei Zweifeln an der Richtigkeit der vom Zuschussempfänger erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen usw gesetzlich vorgesehen.

2

Der Jahresbericht (iSd § 15 CFPG) des BMF hat allerdings die erfolgten Prüfungen zu umfassen. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage (iSd Art 18 Abs 1 B-VG) für die Finanzämter, dem BMF Prüfungsergebnisse auch dann mitzuteilen, wenn (nach Ansicht des Finanzamtes) keine Zweifel (iSd § 8, 11, 14, 14c, 14f und 14i CFPG) bestehen, fehlt.

3

„SVS“ ist die Sozialversicherung der Selbständigen.

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