BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 14f Übermittlung des Prüfungsergebnisses
1
Ebenso wie nach den § 8, 11, 14, 14c und 14i CFPG ist die Übermittlung des Prüfungsberichtes an den BMF nur bei Zweifeln an der Richtigkeit der vom Zuschussempfänger erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen usw gesetzlich vorgesehen.
2
Der Jahresbericht (iSd § 15 CFPG) des BMF hat allerdings die erfolgten Prüfungen zu umfassen. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage (iSd Art 18 Abs 1 B-VG) für die Finanzämter, dem BMF Prüfungsergebnisse auch dann mitzuteilen, wenn (nach Ansicht des Finanzamtes) keine Zweifel (iSd § 8, 11, 14, 14c, 14f und 14i CFPG) bestehen, fehlt.
3
„SVS“ ist die Sozialversicherung der Selbständigen.