BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 13 Beauftragte Kurzarbeitsbeihilfenprüfung
1
Eine solche Weisung des BMF ist auch erforderlich, wenn die Lohnsteuerprüfung von der ÖGK durchgeführt wird.
2
Die Weisung hat an „das zuständige Finanzamt“ zu erfolgen; gemeint ist offenbar, an das für eine Lohnsteuerprüfung zuständige Finanzamt.
3
Die das Amt für Betrugsbekämpfung betreffende Änderung des § 13 CFPG durch BGBl I 2021/3 wird in AB 492 BlgNR 27. GP, 23, begründet:
„Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Weisung zur Durchführung von Kurzarbeitsbeihilfenprüfungen auch direkt dem Amt für Betrugsbekämpfung erteilt werden kann. In diesem Fall wird das Prüfungsorgan der Finanzpolizei funktionell als Organ des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig (entspricht inhaltlich § 2 Abs. 4 ABBG). Auf die Prüfung der Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 13 CFPG durch die Finanzpolizei sind die Vorschriften der BAO nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 CFPG anzuwenden.“.