BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 12a Überprüfung außerhalb der Lohnsteuerprüfung
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Das CFPG kennt derzeit betreffend die Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen entweder die Prüfung im Rahmen der Lohnsteuerprüfung (§ 12 CFPG), bei der die Kurzarbeitsförderung gem § 37b Abs 7 und 9 AMSG als ein weiterer Prüfungsgegenstand ‚mitgeprüft‘ wird, oder die beauftragte Kurzarbeitsprüfung auf Weisung des Bundesministers für Finanzen (§ 13 CFPG). Mit der vorgeschlagenen zusätzlichen Maßnahme, der ‚Überprüfung außerhalb der Lohnsteuerprüfung‘ wird ein weiteres, flexibleres Überprüfungsinstrument geschaffen. Dieses Instrument entspricht aber nicht einer vollumfänglichen Außenprüfung, sondern ist auf Maßnahmen beschränkt, die einer Nachschau iSd § 144 BAO. entsprechen. Für die Unterstützung des zuständigen Finanzamtes kommt gem § 3 Z 2 lit b ABBG der Geschäftsbereich ‚Finanzpolizei‘ in Frage (AB 908 BlgNR 27. GP, 1).