BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 12 Prüfung im Rahmen der Lohnsteuerprüfung
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Nach § 86 Abs 1 erster Satz EStG 1988 (idF BGBl I 2020/54) obliegt die Lohnsteuerprüfung dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988). Nach Mayr (RdW 2020, 376) ist für die Förderungsprüfung auch die ÖGK zuständig.
2
§ 12 CFPG ist nicht anwendbar, wenn die ÖGK gem § 41a Abs 2 erster Satz ASVG (idF BGBl I 2020/54) die Lohnsteuerprüfung durchführt.
3
§ 12 CFPG berücksichtigt (im Unterschied zu den §§ 6 Abs 2 Z 2 und 9 Abs 2 Z 2 CFPG) nicht eine Lohnabgaben betreffende Nachschau. Anlässlich einer solchen Nachschau ist daher das Finanzamt nicht zur Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen berechtigt. Dennoch ist in § 13 CFPG die Weisung des BMF davon abhängig, dass keine Lohnsteuerprüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.