BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 8b Ergänzungsgutachten
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Die in § 8b Abs 2 CFPG genannte Verordnung ist die VO des BMF gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz).