BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 8 Übermittlung des Prüfungsergebnisses
1
Nach Z 2 der gem § 3b Abs 3 ABBAG-G erlassenen VO des BMF (BGBl II 2020/143) obliegt der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) die Gewährung der finanziellen Maßnahmen (Zuschüsse) iSd des § 1 Z 1 lit a CFPG iVm § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-G.
2
Die Garantieübernahmen iSd § 1 Z 1 lit b CFPG erfolgen durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) bzw (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und für Privatzimmervermieter) durch die Österreichische Hotel- und Touristikbank GmbH (ÖHT).
3
Ebenso wie nach den §§ 11, 14, 14c, 14f und 14i CFPG ist die Übermittlung des Prüfungsberichtes an den BMF nur bei Zweifeln an der Richtigkeit der vom Unternehmen erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen usw gesetzlich vorgesehen.
Der Jahresbericht (iSd § 15 CFPG) des BMF hat allerdings die erfolgten Prüfungen zu umfassen. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage (iSd Art 18 Abs 1 B-VG) für die Finanzämter, dem BMF Prüfungsergebnisse auch dann mitzuteilen, wenn (nach Ansicht des Finanzamtes) keine Zweifel (iSd §§ 8, 11, 14, 14c, 14f und 14i CFPG) bestehen, fehlt.