BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 7 Beauftragte Förderprüfung
1
In Befolgung einer solchen Weisung hat das Finanzamt den Prüfungsauftrag bzw den Nachschauauftrag zu erlassen.
2
Die Weisung des BMF hat an „das zuständige Finanzamt“ zu erfolgen; gemeint ist offenbar das in § 6 Abs 1 CFPG genannte Finanzamt.