BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 6 Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
1
Ab ergibt sich die Zuständigkeit aus § 60 BAO (Finanzamt Österreich) und aus § 61 BAO (Finanzamt für Großbetriebe).
2
Die Berechtigung zur Prüfung insbesondere anlässlich einer Außenprüfung oder Nachschau setzt keine diesbezügliche Weisung des BMF voraus (vgl Lehner, SWK 2020, 767). Eine solche Weisung ist nach § 7 CFPG (ebenso nach den §§ 10, 13, 14b, 14e und 14h CFPG) nur erforderlich, wenn durch das Finanzamt keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau erfolgt.